Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (Besteller) und ausschließlich für Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

(2) Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkte“) sowie unserer Serviceund Reparaturdienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen, customizen (die Anpassung eines Serienproduktes an die speziellen Erfordernisse eines Kunden), instandsetzen (reparieren) oder bei Zulieferern einkaufen, customizen bzw. reparieren lassen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos die Reparatur vornehmen, das Produkt herstellen, verändern oder customizen und die Lieferung an ihn ausführen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

(4) Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend. Der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Vertragsabschluss oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere deutliche schriftliche Bestätigung maßgebend. Wobei jeweils die Textform ausreichend ist.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind immer in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax etc.) abzugeben.

Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden im Zusammenhang mit oder für die Auftragserteilung alle möglichen Unterlagen wie Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DINNormen), sonstige Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware oder der Produkte, die georderte Sonderbestellung oder die beauftragte Reparatur durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 15 Arbeitstagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (Textform) oder durch Reparatur oder durch Auslieferung der Ware oder der Produkte an den Kunden erklärt werden.

(4) Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, vom schriftlich geschlossenen Vertrag, einschließlich dieser AGB, abweichende mündliche Abreden zu treffen.

§ 3 Kostenvoranschläge

(1) Kostenanschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und mit der Herstellung, der Produktveränderung, dem Customizen oder der Reparatur unverzüglich begonnen werden kann. Sie können um 10 % überschritten werden, wenn sich bei Inangriffnahme oder bei Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist und dieser Umstand für uns bei Erstellung des Kostenvoranschlages nicht absehbar war.

(2) Kündigt der Kunde den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen. § 648 S. 2 Halbsatz 2 BGB bleibt unberührt.

§ 4 Überlassene Unterlagen nicht für Dritte, Rückversand

Alle gemäß § 2 Abs. 1 im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen dürfen weder kopiert, fotografiert oder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind uns alle diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfristen und -termine werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung oder bei Abschluss des Kauf-, Customizings- oder Reparaturvertrages angegeben und sind unverbindlich, es sei denn, dass wir ausdrücklich eine schriftliche Zusage als verbindlich gegeben haben.

(2) Lieferfristen beginnen nicht und Liefertermine verschieben sich entsprechend, bevor nicht alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten vollständig geleistet sind. Lieferfristen verlängern sich und Liefertermine verschieben sich entsprechend, wenn sich der ursprüngliche vereinbarte Arbeitsumfang nachträglich erhöht.

(3) Die Lieferzeit bzw. der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf oder bis zum Termin bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde, oder bei Eigentransport unser Lager oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder bei einer Reparatur die Fertigstellung dem Kunden mitgeteilt wurde oder bei einer Hohlschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

(4) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Lieferung/Leistung/Customizing/Reparatur, die Lieferungen/Leistungen unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender entsprechender Eindeckung (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung oder die Reparatur um die Dauer der Verzögerung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe oder Anordnungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder ähnlicher und anderer Gesetze gleichen Ausmaßes, Energie- und Rohstoffknappheit, Pandemien oder Epidemien etc., unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen -z.B. durch Feuer, Wasser, Maschinenschäden, Wirbelstürme, Blitzeinschlag etc.-, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Liefer-/Leistungs-/Customizing-/Reparaturtermin oder eine Liefer-/Leistungs-/Customizing-/Reparaturfrist verbindlich vereinbart und wird dieser aufgrund von vorstehend dargestellten Ereignissen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach ordnungsgemäßer schriftlicher Mahnung und fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn aus den vorgenannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer-/Leistungs-/Customizing- und/oder Reparaturtermins bzw. eine übliche Liefer-/Leistungs-/Customizing- und/oder Reparaturfrist mehr als 7 Kalendertage überschritten wurde. Wird der Vertrag bei von uns zu erbringender Lieferung/Leistung/Customizing/Reparatur auf Grund der vorstehenden Bestimmungen durch uns oder den Kunden ganz oder teilweise aufgelöst, werden wir dem Kunden für den Fall, dass dieser vorgeleistet haben sollte, den auf den aufgelösten Teil des Vertrages entfallenden Teil der Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind wir bei Lieferung berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Bei dem Versendungskauf geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Lagers/Werkes die Gefahr auf den Kunden über, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, wer die Versandkosten trägt oder ob Teillieferungen erfolgen. Auf Verlangen und bei Vorliegen unserer ausdrücklichen Zustimmung wird die Ware auf Kosten des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.

(4) Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.

(5) Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert werden.

§ 7 Transport des Reparaturgegenstandes, Abnahme der Reparatur und Montage

(1) Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist, soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart, Sache des Kunden. Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Reparaturgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung beim Transport.

(2) Wird vertraglich der Transport vom Kunden und nicht von uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt.

(3) Die Reparaturabnahme erfolgt mangels anderer Vereinbarungen dort, wo die vertragsgegenständliche Arbeit vertragsgemäß durchgeführt worden ist.

(4) Die Fertigstellung einer Reparatur oder Montage werden wir dem Kunden mitteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als derartige Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen einer Woche nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen, die Abnahme von Reparaturen, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der vorgenannten Fertigstellungsnachricht beim Kunden.

(5) Ist die Reparatur nicht bei Abnahme durch den Kunden beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, so gilt der Vertragsgegenstand auch dann als ordnungsgemäß abgenommen, wenn der Kunde das Werkergebnis unbeanstandet dauerhaft, das heißt für mehr als 14 Kalendertage in Benutzung genommen hat.

(6) Sollte sich die Abnahme aus Gründen verzögern, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gilt nach Ablauf von 12 Werktagen seit Meldung der Fertigstellung die Abnahme als erfolgt.

(7) Ist die Abnahme/Abholung nicht fristgemäß erfolgt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden die anfallenden Lagerkosten zu berechnen.

§ 8 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache oder des Reparaturgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Liefer- oder Bereitstellungsverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes oder 0,5% der Reparaturvergütung, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes oder 5% der Reparaturvergütung.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 9 Beschaffenheit der Ware

(1) Konstruktions-, Plan- und/oder Formänderungen des Liefer-, Leistungs-, Customizings- oder Reparaturgegenstandes bleiben vorbehalten, soweit dieser dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden für den vertragsgemäßen Verwendungszweck und beabsichtigten Funktionsweise zumutbar sind.

(2) Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Beschaffenheitsangaben unsererseits sind im Rahmen des Handelsüblichen nur Anhaltspunkte innerhalb der tatsächlich anzutreffenden und umgesetzten Bandbreite der entsprechenden Werte zu Abmessung, Farbe, Qualität, Material, Zusammensetzung und Wirkungsweise der von uns gelieferten oder reparierten Ware. Der Vertrag gilt auch bei geringer Mehr- oder Minderlieferung als erfüllt.

(3) Eine Garantie für die Anwendbarkeit und fehlerfreie Funktion von uns eingebauter Computer, Analyse- und Auswertungstools von Zulieferern sowie für die Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des Liefer-, Leistungs-, Customizings- oder Reparaturgegenstandes oder ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informationen.

§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, ab Werk oder ab Werkstatt zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Wir sind berechtigt, auf den Kaufpreis oder die Reparaturvergütung vom Kunden eine angemessene Anzahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen.

(3) Bei einem Versendungskauf oder einer -reparatur trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager, ab Werk oder ab Werkstatt inkl. Verpackungskosten und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Wegezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet. Bei Arbeiten, die außerhalb unserer allgemeinen Arbeitszeiten erfolgen (beispielsweise Nacht- und Wochenendarbeiten) werden die dafür angemessenen Zuschläge gesondert in Rechnung gestellt. Wünscht der Kunde Arbeiten außerhalb der allgemeinen Arbeitszeiten von uns, muss dies der Kunde rechtzeitig anmelden. Rechtzeitig ist eine solche Anmeldung immer nur dann, wenn wir uns hierauf organisatorisch einstellen können.

(4) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung sofort nach Lieferung, Bereitstellung oder Mitteilung der Reparaturfertigstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten. Die Zahlung des Kauf-, Customizings-, Produkt- oder Reparaturpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen, es sei denn einer unserer Angestellten legt eine gültige Inkassovollmacht der Geschäftsführung vor (siehe Abs. 8). Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Skontozusagen gelten auch nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.

(5) Mit Ablauf einer 30-tägigen Frist nach Erhalt der Rechnung kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) von dieser Regelung unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder -beschaffungskosten, Neu- oder Ersatzteile, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Wechselkursschwankungen und/oder Währungsregularien, und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder Abnahme oder mehr als 3 Monate liegen. § 315 Abs. 3 BGB (Recht zur gerichtlichen Überprüfung unserer Preiserhöhung) bleibt unberührt. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten ausgeglichen wird, werden wir diese Kostensenkung im Rahmen einer Preissenkung weitergeben.

(7) Zahlungen dürfen an unsere Angestellten nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht der Geschäftsführung vorgelegt haben.

(8) Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigen wir den Kunden bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor dem Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigen wir den Kunden spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

(9) Dem Kunden stehen Aufrechnungs-, Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus den §§ 369 bis 372 HGB. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass dem Kunden Gewährleistungsrechte zustehen, bleiben die diesbezüglichen Gegenrechte (z. B. § 641 Abs. 3 BGB) des Kunden von dieser Regelung unberührt.

(10) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kauf-, Liefer-, Customizings- oder Reparaturvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Produkten oder eingebauten Maschinen, Computern, Geräten, Ersatz- und Zubehörteilen etc. vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Produkte oder eingebauten Neu- oder Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde verpflichtet sich, diese unentgeltlich für uns zu verwahren. Soweit eine Verarbeitung stattfindet, geschieht diese stets für uns. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kauf- oder Reparaturpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kauf- oder Reparaturpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Neu- und Ersatzteile im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) Wir können an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis die geschuldete Vergütung gem. § 10 geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen unsererseits an den Kunden vollständig erfolgt sind.

(6) Uns steht an dem Customizings-, Reparatur- und/oder Montagegegenstand ein Pfandrecht zu. Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so werden wir die Pfandverwertung dem Kunden androhen und ihn hiervon rechtzeitig benachrichtigen, soweit dies den Umständen nach tunlich und möglich ist.

(7) Der Kunde tritt hiermit, soweit er nicht Eigentümer des zu reparierenden Gegenstandes/Produktes ist, seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung (Anwartschaftsrecht) an uns zur Sicherung der vertragsgegenständlichen Vergütungsforderung ab. Das Anwartschaftsrecht dient im Rahmen von Abs. 1 der Sicherung unserer Forderungen.

§ 12 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.

(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen eines Herstellers, Lieferanten oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Eine Gewährleistung für die Anwendbarkeit und fehlerfreie Funktion von uns eingebauter Computer, Analyse- und/oder Auswertungstools von Zulieferern übernehmen wir nur dann, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart wurde.

(4) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Abnahme, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung oder Abnahme und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Überprüfung muss jedenfalls vor der Inbetriebnahme erfolgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Für Sachmängel leisten wir - soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist – bei neuen Produkten über einen Zeitraum von 12 Monaten, bei generalüberholten oder gebrauchten Produkten über einen Zeitraum von 6 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage der Abnahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, oder im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) eine längere Frist gesetzlich festgelegt ist. § 305b BGB (Der Vorrang der Individualabrede in mündlicher, textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Für den Verkauf gebrauchter Güter wird die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

(6) Für Mängel, die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leisten wir nach unserer Wahl zunächst Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) oder Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht, sondern allenfalls kann der Kunde anstelle der Nacherfüllung Minderung verlangen.

(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(9) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Kunden die Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn er uns vor Ausübung dieser Rechte schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Nacherfüllung gesetzt hat. Bei speziell vom Kunden beauftragten, sehr individuell hergestellten oder customizden Produkten ist die Rücknahme ausgeschlossen. Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der Kunde uns unmissverständlich schriftlich angedroht hatte, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu akzeptieren. Diese Regelung gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.

(10) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(11) Unsere Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass vom Mangel betroffene Teile vom Kunden oder von Dritten geändert oder bearbeitet worden sind und der Mangel hierauf beruht. Gleiches gilt dann, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt oder gebrauchte Teile eingebaut werden und der Mangel hierauf beruht.

(12) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 13 „Sonstige Haftung“ und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 13 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder des Leistungsergebnisses oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Eine Haftung für die Anwendbarkeit und fehlerfreie Funktion von uns eingebauter Computer, Analyse- und/oder Auswertungstools von Zulieferern übernehmen wir nur dann, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart wurde.

(4) Die sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 14 Verjährung

(1) Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kauf- und des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15 Bonitätsauskunft

(1) Zur Prüfung der Bonität des Kunden können wir entsprechende Informationen (z. B. auch einen sogenannten Score-Wert) von externen Dienstleistern und Auskunfteien abfragen. Zu den abgefragten Informationen gehören neben dem Namen auch Informationen über die Anschrift des Kunden und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum. Diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO. Darüber hinaus haben wir ein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Bonitätsabfragen gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.

(2) Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als der Bonitätsprüfung, eine Weitergabe der Daten an Dritte oder eine Übermittlung in ein Drittland finden nicht statt.

(3) Dem Kunden wird bei Abfrage seiner personenbezogenen Daten innerhalb eines Monats mitgeteilt, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen. Die personenbezogenen Daten werden von dem Vertragspartner gelöscht, sobald der Zweck der Verarbeitung beendet ist und keine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese Daten vorzuhalten.

§ 16 Datenspeicherung und Datenschutz

Wir verarbeiten die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten unserer Geschäftspartner. Bei deren Verarbeitung der personenbezogenen Daten beachten wir die gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Informationen ergeben sich aus unserer gesonderten Datenschutzinformation und dem gesonderten Datenschutzhinweis unserer Webseite.

§ 17 Alternative Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG)

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/ consumers/odr/ zu finden ist. Wir sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und bieten diese Möglichkeit auch nicht an.

§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CSIG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Flörsheim. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben von dieser Regelung unberührt.

(S&Z Elektronik GmbH - Stand 23.06.2021)